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Willkommen bei Spielplatzwartung.com

Wir freuen uns, Sie hier auf unserer Website begrüßen zu dürfen.
Kompetente Betreuung rund um Ihre Spielplatz- , Schul- und Seniorensportanlage.

Von der Beratung bis hin zur fachgerechten » Durchführung einzelner Maßnahmen.
Dabei verbinden wir tradionelles Handwerk mit modernster Technik und werden höchsten Ansprüchen an Qualität gerecht. Stets bleiben wir unserer Philosophie treu, unseren Kunden neben präziser Arbeit eine fachliche Beratung zu bieten.

Ihr Team von Spielplatzwartung.com

Unsere Dienstleistungen:
» Spielplatz Jahreshauptinspektion DIN EN 1176-7
» Spielplatzgeräte- Wartung und Instandsetzung
» Schaukelanlagen, Montage und Aufbau
» Fallschutz Bodensysteme
» Spielsand und Fallschutzsand
» Seminarangebot "Die Spielplatzwartung"
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Oft bei uns nachgefragt... 

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen private und öffentliche Spielplatzgeräte? 

* Der Unterschied zwischen Spielplatzgeräte für den öffentlichen und den privaten Bereich, bzw. Gebrauch, misst sich vordergründig an der Konstruktion sowie dem hierzu verwendeten Material hinsichtlich der Nutzung und dem sich daraus entstehenden Verschleiß. Spielplatzgeräte für den öffentlichen Bereich, dazu zählen auch Spielplatzgeräte in Kindereinrichtungen, müssen der Norm DIN EN 1176 entsprechen. Spielplatzgeräte für den ausschließlich privaten Bereich, wie sie beispielsweise u.a. in Baumärkten angeboten werden, entsprechen der abgeschwächten Norm 71-8 (Schaukeln, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch, Innen und Außenbereich). Grundsätzlich sind Zubehörteile der DIN 71-8 nicht mit Spielplatzgeräte der DIN EN 1176 (Öffentlicher Bereich) zu kombinieren.   

Was ist Schadensersatzpflicht? Verkehrssicherungspflicht? 

* (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Aus diesen Paragrafen wird die so genannte Verkehrssicherungspflicht abgeleitet. Sie ist eine Pflicht vorsorglich tätig zu werden, soweit man für andere eine Risiko oder eine Gefahrenlage schafft. Wer also eine Gefahrenlage eröffnet hat gegen- über den Nutzern die "Garantenstellung" und Verpflichtung zur Gefahrenverhütung. Ein Unterlassen dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen. 

* ("Spielplatzwartung heißt Spielplatzsicherheit").

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